Vermietungsbedingungen DJ Service Agentur, Inh. Leonard Koerner
für den Verleih von Veranstaltungstechnik, DJ-Equipment, Ton-, Licht- und Zubehörtechnik
Stand: 03.2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Vermietungsbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge zwischen der DJ Service Agentur,
Inh. Leonard Koerner
Holsteinischer Kamp 12
D-22081 Hamburg
– nachfolgend „Vermieter“ – und ihren Kunden – nachfolgend „Mieter“ – über die zeitweise Überlassung von technischem Equipment, insbesondere DJ-Technik, Audio-, Licht-, Event- und Zubehörtechnik.
1.2 Abweichende Bedingungen des Mieters gelten nur, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
1.3 Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall haben Vorrang vor diesen AGB. Das entspricht auch dem gesetzlichen Vorrang der Individualabrede.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung der im Angebot, Auftrag, Lieferschein oder Mietvertrag bezeichneten Geräte und Zubehörteile.
2.2 Angaben zu Leistung, Reichweite, Einsatzdauer, Kompatibilität oder technischen Eigenschaften dienen der Beschreibung, stellen aber keine Garantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart wurden.
2.3 Der Vermieter schuldet die Überlassung des vereinbarten Equipments in funktionsfähigem Zustand für die Dauer der Mietzeit. Das entspricht der Grundpflicht des Vermieters aus dem Mietvertrag.
3. Vertragsschluss
3.1 Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3.2 Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung, Unterzeichnung des Mietvertrages, Übergabe des Equipments oder Zahlung zustande.
3.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, sofern sie nicht schriftlich bestätigt wurden.
4. Mietzeit
4.1 Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt der Abholung, Auslieferung oder Bereitstellung und endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe des vollständigen Equipments an den Vermieter.
4.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Equipment spätestens zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt zurückzugeben. Nach dem Gesetz besteht eine Rückgabepflicht; bei verspäteter Rückgabe kann eine Nutzungsentschädigung verlangt werden.
4.3 Angefangene zusätzliche Miettage können als volle Miettage berechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4.4 Gibt der Mieter das Equipment verspätet zurück, ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung mindestens den vereinbarten Tagesmietpreis je begonnenem Tag zu berechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
5. Mietpreis, Kaution, Zahlungsbedingungen
5.1 Es gelten die im Angebot bzw. Mietvertrag vereinbarten Preise.
5.2 Sämtliche Preise verstehen sich in Euro.
5.3 Der Vermieter ist berechtigt, eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution dient der Absicherung sämtlicher Ansprüche aus dem Mietverhältnis, insbesondere wegen Beschädigung, Verlust, verspäteter Rückgabe oder unvollständiger Rückgabe.
5.4 Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Prüfung des Equipments mit offenen Forderungen verrechnet oder zurückerstattet.
5.5 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Mietpreis vor Übergabe des Equipments fällig.
6. Übergabe und Prüfpflicht des Mieters
6.1 Der Mieter hat das Equipment bei Übergabe unverzüglich auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Funktionsfähigkeit zu prüfen.
6.2 Offensichtliche Mängel oder Fehlmengen sind dem Vermieter unverzüglich, spätestens bei Übergabe, mitzuteilen.
6.3 Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, hat der Mieter diesen unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht ist auch gesetzlich vorgesehen.
6.4 Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Anzeige, haftet der Vermieter insoweit nicht für daraus entstehende Folgeschäden, soweit gesetzlich zulässig.
7. Gebrauch des Equipments
7.1 Das Equipment ist pfleglich, sachgerecht und ausschließlich durch fachlich geeignete Personen zu verwenden.
7.2 Der Einsatz darf nur im üblichen Rahmen und unter Beachtung aller technischen, sicherheitsrechtlichen und behördlichen Vorgaben erfolgen.
7.3 Das Equipment darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters weder an Dritte weitervermietet noch unentgeltlich weitergegeben werden.
7.4 Veränderungen, Eingriffe, Umbauten, Reparaturen oder das Öffnen von Geräten sind dem Mieter untersagt, sofern der Vermieter nicht vorher ausdrücklich zugestimmt hat.
7.5 Der Betrieb erfolgt auf Risiko des Mieters, soweit der Schaden nicht auf einem bei Übergabe bereits vorhandenen Mangel oder einem vom Vermieter zu vertretenden Umstand beruht.
8. Transport, Auf- und Abbau
8.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Abholung, Transport, Auf- und Abbau durch den Mieter auf eigene Kosten und eigene Gefahr.
8.2 Wird ein Transport oder Auf-/Abbauservice durch den Vermieter übernommen, richtet sich der genaue Leistungsumfang ausschließlich nach der schriftlichen Vereinbarung.
8.3 Der Mieter hat für einen trockenen, sicheren, frei zugänglichen und geeigneten Einsatz- und Lagerort zu sorgen.
9. Pflichten des Mieters / Sorgfalt / Sicherung
9.1 Der Mieter hat das Equipment vor Diebstahl, Verlust, Beschädigung, Witterungseinflüssen, Feuchtigkeit, Überspannung, unsachgemäßer Stromversorgung und unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen.
9.2 Der Mieter hat sich vor Inbetriebnahme selbst zu vergewissern, dass Stromanschlüsse, Lasten, Untergründe, Aufhängungen und sonstige örtliche Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb geeignet sind.
9.3 Bei Outdoor-Veranstaltungen ist das Equipment besonders gegen Regen, Wind, Schmutz, Kondenswasser und Temperaturbelastung zu schützen.
10. Haftung des Mieters für Verlust und Beschädigung
10.1 Der Mieter haftet für alle während der Mietzeit entstehenden Schäden, die über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgehen, sowie für Verlust, Diebstahl, Abhandenkommen und Beschädigung des Equipments, sofern er diese zu vertreten hat.
10.2 Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schäden, die durch Gäste, Mitarbeiter, Beauftragte, Veranstalter, Subunternehmer oder sonstige Dritte verursacht werden, denen er Zugang zum Equipment verschafft.
10.3 Im Schadensfall hat der Mieter die Kosten der Reparatur, bei Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert nach Wahl des Vermieters zu ersetzen, soweit gesetzlich zulässig und der Schaden vom Mieter zu vertreten ist.
10.4 Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schadensfall dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei Diebstahl, Einbruch, Vandalismus oder sonstigen Straftaten ist zusätzlich unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und dem Vermieter eine Kopie der Anzeige zu übermitteln.
11. Haftung des Vermieters
11.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach Maßgabe zwingender gesetzlicher Vorschriften.
11.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
11.3 Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
11.4 Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgefallene Veranstaltungen, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist – außer in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung – ausgeschlossen.
12. Mängel und Ausfall des Equipments
12.1 Liegt bei Übergabe ein Mangel vor, gelten die gesetzlichen mietrechtlichen Regelungen. Dazu gehören insbesondere die Rechte bei Mängeln der Mietsache.
12.2 Der Vermieter ist berechtigt, ein mangelhaftes Gerät nach eigener Wahl durch ein gleichwertiges Gerät zu ersetzen oder nachzubessern, soweit dies dem Mieter zumutbar ist.
12.3 Ein Anspruch auf Mietminderung oder Schadensersatz besteht nicht, soweit der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss kannte, nicht unverzüglich angezeigt hat oder den Mangel selbst verursacht hat. Die Anzeigepflicht ergibt sich auch aus § 536c BGB.
13. Rückgabe des Equipments
13.1 Das Equipment ist vollständig, gereinigt, geordnet und in demselben Zustand zurückzugeben, in dem es übernommen wurde, ausgenommen gewöhnliche vertragsgemäße Abnutzung.
13.2 Fehlendes Zubehör, Kabel, Adapter, Cases, Halterungen, Stative, Datenträger, Speicherkarten, Netzteile oder Kleinteile werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.
13.3 Der Vermieter ist berechtigt, das zurückgegebene Equipment innerhalb angemessener Frist zu prüfen. Eine sofortige Entgegennahme gilt nicht als Anerkennung der Vollständigkeit oder Mangelfreiheit.
13.4 Die Rückgabepflicht des Mieters folgt aus § 546 BGB. Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen verjähren grundsätzlich in sechs Monaten ab Rückerhalt.
14. Stornierung / Rücktritt durch den Mieter
14.1 Der Mieter kann vor Mietbeginn schriftlich vom Vertrag zurücktreten.
14.2 Sofern nichts anderes individuell vereinbart ist, kann der Vermieter folgende pauschale Stornokosten verlangen:
14.3 Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Gerade bei Pauschalen ist Transparenz wichtig; unangemessen benachteiligende AGB-Klauseln können unwirksam sein.
15. Rücktritt oder Kündigung durch den Vermieter
15.1 Der Vermieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, wenn
a) der Mieter mit Zahlungen in Verzug gerät,
b) die vereinbarte Kaution nicht geleistet wird,
c) das Equipment unsachgemäß verwendet wird,
d) eine erhebliche Gefährdung des Equipments droht,
e) unzutreffende Angaben des Mieters zur Person, Bonität oder Nutzung gemacht wurden.
15.2 Gesetzliche Rechte des Vermieters bleiben unberührt.
16. Höhere Gewalt
16.1 Kann der Vermieter aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, Sicherheitslage, Streik, Unwetter, technischer Ausfälle außerhalb seines Einflussbereichs oder sonstiger unvorhersehbarer und nicht zu vertretender Umstände nicht oder nicht rechtzeitig leisten, ist er für die Dauer der Störung von seiner Leistungspflicht befreit.
16.2 Bereits erbrachte Teilleistungen sind anteilig zu vergüten.
16.3 Weitergehende Ansprüche bestehen in diesen Fällen nicht, soweit gesetzlich zulässig.
17. Versicherung
17.1 Der Abschluss einer Versicherung durch den Vermieter ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
17.2 Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass eine Veranstaltungshaftpflicht, Elektronikversicherung oder Ausfallversicherung je nach Einsatz sinnvoll sein kann.
17.3 Besteht eine vom Vermieter angebotene Versicherung oder Schadenspauschale, gelten ausschließlich die hierzu gesondert vereinbarten Bedingungen.
18. Verbraucherhinweise bei Fernabsatz / Online-Buchung
18.1 Sofern der Vertrag mit einem Verbraucher ausschließlich unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, können gesetzliche Informationspflichten und – je nach Vertragsgestaltung – ein Widerrufsrecht bestehen. Das ergibt sich insbesondere aus §§ 312c, 312d, 312g BGB sowie aus Art. 246a EGBGB.
18.2 Bei entgeltpflichtigen Online-Bestellungen gegenüber Verbrauchern sind zudem die gesetzlichen Vorgaben des elektronischen Geschäftsverkehrs zu beachten, insbesondere die klare Kennzeichnung der zahlungspflichtigen Bestellung.
18.3 Sofern ein Widerrufsrecht besteht, wird der Verbraucher hierüber gesondert und gesetzeskonform belehrt.
19. Datenschutz
19.1 Personenbezogene Daten des Mieters werden ausschließlich im Rahmen der Vertragsdurchführung und nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.
19.2 Näheres regelt die gesonderte Datenschutzerklärung des Vermieters.
20. Gerichtsstand, anwendbares Recht
20.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
20.2 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Hamburg.
20.3 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
21. Schlussbestimmungen
21.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
21.2 Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

DJ Service Agentur Hamburg & Berlin
Holsteinischer Kamp 12
D-22081 Hamburg